3.2. Mit Verfügung vom 29. August 2023 lehnte die Verfahrensleiterin den Antrag auf Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens einstweilen ab (Beweisantrag 1) und nahm die eingereichten Unterlagen (Beweisanträge 2-7) zu den Akten. 3.3. Mit Eingabe vom 7. September 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Stellung eines Nichteintretensantrags und die Erklärung der Anschlussberufung. Zudem erklärte sie sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. 3.4. Mit Verfügung vom 11. September 2023 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet. -8-