5. Die Geldstrafe gemäss vorstehender Ziffer 4 sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben. 6. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz, sowohl für das Verfahren vor der Vorinstanz, wie auch für das Verfahren vor Obergericht." Der Beschuldigte beantragte zudem gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Sodann beantragte der Beschuldigte, es sei ein aussagepsychologisches Gutachten über den Geschädigten zu erstellen (Beweisantrag 1) und es seien diverse Unterlagen zu den Akten zu nehmen (Beweisanträge 2-7).