3. Der Beschuldigte sei des Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. 4. Dafür sei er unter Ansetzung einer minimalen Geldstrafe sowie einer minimalen Busse milde zu bestrafen. 5. Die Geldstrafe gemäss vorstehender Ziffer 4 sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben. 6. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.3. Das Bezirksgericht Aarau fällte am 20. März 2023 folgendes Urteil: