4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 100.00, gesamthaft Fr. 1'600.00, werden dem Beschuldigten zu 4/5, somit zu Fr. 1'280.00 auferlegt. Der Rest geht zulasten der Staatskasse. - 18 - 5. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 2'796.00 werden dem Beschuldigten zu 3/5 auferlegt, gesamthaft Fr. 1'677.60. Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen 6. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten sowohl für das vorinstanzliche als auch für das Berufungsverfahren selbst. Zustellung an: [...]