3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 3'600.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 900.00 und einer Übertretungsbusse von Fr. 200.00, ersatzweise 18 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.