Parteikosten sind ihm nur in unwesentlichem Ausmass entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist. 6.2. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu 3/5 zu tragen, somit insgesamt Fr. 1'677.60 (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die übrigen Verfahrenskosten (2/5) sind auf die Staatskasse zu nehmen. Hinsichtlich der Parteikosten gilt das oben (vgl. E. 6.1 hiervor) Gesagte. Das Obergericht erkennt: