Hinsichtlich der Busse im Zusammenhang mit der Verletzung der Verkehrsverletzungen gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 3 VRV kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2 S. 36). Entsprechend erscheint diesbezüglich eine Busse von Fr. 200.00 als eine dem Verschulden des Beschuldigten angemessene Strafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse in Höhe von Fr. 1'100.00 (Fr. 900.00 + Fr. 200.00) beträgt 18 Tage.