5.7. Weiter fehlt es an einer ungünstigen Legalprognose. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. E. 5.5 hiervor). Im Übrigen muss denn auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in Zukunft weitere Straftaten begehen wird. Es ist ihm deshalb mit der Vorinstanz der bedingte Vollzug bei einer minimalen Probezeit von 2 Jahren zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB).