5.6.2. Der Beschuldigte hat an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben, über ein monatliches Einkommen in Höhe von Fr. 5'400.00 netto (inkl. 13. Monatslohn) zu verfügen (act. 372). Nach Abzug einer Pauschale von 20 % für Krankenkasse, Steuern etc. sowie nach Unterstützungsabzüge für seine Ehefrau von 15 % sowie seiner drei Kinder (act. 373) von 37.5 % ergibt sich ein Tagessatz von Fr. 60.00. - 16 -