Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich für die Strafzumessung keine relevanten Faktoren. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus, weshalb es bei den 90 Tagessätzen bleibt. Da das Obergericht jedoch an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO), bleibt es beim vorinstanzlich festgesetzten Strafmass von 60 Tagessätzen. Vor diesem Hintergrund kann auf die Festsetzung einer Einzelstrafe für den Betrugsversuch und eine Asperation verzichtet werden.