Mit der Vorinstanz sind die vorliegenden Delikte unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. 5.4. Vorab ist die Einsatzstrafe für den als schwereres Delikt zu qualifizierenden Tatbestand des vollendeten Betrugs festzulegen. Entscheidend für die Bestimmung der Strafe innerhalb des Strafrahmens ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Ausgangspunkt zur Bestimmung dieses Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut beim Betrug ist das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d).