5. 5.1. Der Beschuldigte hat zusammengefasst die Tatbestände des Betrugs sowie des versuchten Betrugs erfüllt und ist angemessen zu bestrafen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten dafür zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer (Ver- bindungs-)Busse von Fr. 1'500.00, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage, verurteilt. - 14 - 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.