4.6. In rechtlicher Hinsicht kann wiederum sowohl hinsichtlich des objektiven als auch des subjektiven Tatbestandes auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2, S. 25 ff.). Der Beschuldigte hat sich des versuchten Betrugs schuldig gemacht, indem er die H._____ AG wissentlich und willentlich über einen nicht vorhandenen Schadensfall in der Höhe von Fr. 4'860.00 arglistig täuschte und so versuchte, die H._____ AG in einen Irrtum zu versetzen. Da die H._____ AG die Schadenssumme nicht bezahlt hat und ihr entsprechend kein Vermögensschaden entstand, ist es jedoch beim Versuch geblieben.