4.5. Es steht für das Obergericht fest, dass die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er sich aufgrund seiner vielen Kunden nicht mehr an F._____ erinnern könne (act. 372), als Schutzbehauptung einzustufen ist. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die E-Mail-Adresse "aaa@aaa.ch" vom Beschuldigten erstellt wurde, und zwar einzig mit dem Ziel, sich als fiktive Kundin ausgeben und so mit der H._____ AG kommunizieren zu können. Ebenfalls steht, in Würdigung aller Umstände, für das Obergericht fest, dass der Beschuldigte keine Fassadenarbeiten bei einer F._____ an der QQ-Strasse in Z.