Der Beschuldigte gab (mehrmals) an, dass dies keine Option für seine mutmassliche Kundin F._____ darstelle und er die ganze Fassade neu machen müsse (act. 160, 167, 169). Da die H._____ AG bis zu diesem Zeitpunkt noch keinen direkten Kontakt mit F._____ aufnehmen konnte, sah sie sich dazu veranlasst, einen Augenschein durchzuführen. Anhand des am 16. Dezember 2019 durchgeführten Augenscheins an der mutmasslichen Adresse von F._____ und des diesbezüglichen Gesprächs mit einer Anwohnerin wurde festgesellt, dass an der vom Beschuldigten angegebenen Adresse (QQ- Strasse in Z._____) – und überdies auch in der näheren Umgebung – keine F._____ wohnhaft ist bzw. war.