4.3. 4.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt 3 unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte am 24. Oktober 2019 aufgrund einer umgekippten Stange eines Gerüsts eine Schadenmeldung zum Nachteil von F._____, QQ-Strasse, Z._____, in der Höhe von Fr. 4'860.00 bei der H._____ AG geltend machte (act. 154, 157). Da auf den eingereichten Schadensbildern des Beschuldigten der Schaden an der Hausfassade von der H._____ AG als minimal eingestuft wurde, wurde F._____ mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 über den Postweg angefragt, ob sie statt einer kompletten Neusanierung der Fassade auch mit einem Minderwert einverstanden wäre (act. 160, 162).