4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Anklageziffer 3 des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, indem sie es als erstellt erachtet hat, dass der Beschuldigte mit der Schadenmeldung vom 24. Oktober 2019 und dem damit geltend gemachten Schaden in der Höhe von Fr. 4'860.00 die H._____ AG über einen nicht eingetretenen Schadensfall täuschte. Da die H._____ AG das Geld jedoch (noch) nicht an den Beschuldigten überwiesen habe, sei es beim versuchten Betrug geblieben (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 25-28).