3.5. In rechtlicher Hinsicht kann sowohl hinsichtlich des objektiven als auch des subjektiven Tatbestandes auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2 S. 21 ff.). Der Beschuldigte hat sich des (vollendeten) Betrugs schuldig gemacht, indem er die H._____ AG mit der erfundenen Schadenmeldung vom 15. September 2018 wissentlich und willentlich über einen nicht vorhandenen Schaden arglistig täuschte und so ein Irrtum bei der H._____ AG eintrat, so dass diese eine Vermögensdisposition (Fr. 3'400.00) zu seinen Gunsten veranlasste und sich selbst am Vermögen schädigte.