3.4. Es ist demnach mit der Vorinstanz von folgendem angeklagten Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte hat mit der Schadenmeldung vom 15. September 2018 einen Schaden in der Höhe von Fr. 3'600.00 an einer Hausfassade in Y._____ bei der H._____ AG geltend gemacht, im Wissen darum, dass ein solcher gar nicht besteht, um damit die H._____ AG zu täuschen. Daraufhin hat die H._____ AG dem Beschuldigten die vermeintliche - 11 - Schadenssumme von Fr. 3'600.00 (abzüglich eines Selbstbehalts von Fr. 200.00) überwiesen.