196, 371). Insbesondere sind keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, warum er die Bekanntgabe der richtigen Adresse bis heute verweigert, obwohl diese ihn aus strafrechtlicher Sicht entlasten könnte. 3.3.4. Die Aussage des Beschuldigten, dass er sich strikt an den Wunsch des Kunden zu halten habe und er deshalb "nichts tun dürfe" (act. 371), ist demgemäss als Schutzbehauptung zu werten. Insgesamt erweist sich die Sachdarstellung des Beschuldigten als wenig überzeugend.