Was der Beschuldigte hier vorbringt, verfängt nicht. Der Beschuldigte verhält sich widersprüchlich, wenn er in seinem Kostenvoranschlag vom 18. September 2018 den Namen seines mutmasslichen Kunden noch angeben konnte (konkret J._____) – auch wenn dieser gemäss seinen Aussagen aufgrund eines administrativen Fehlers falsch gewesen sei –, um dann später sowohl anlässlich der delegierten Einvernahme als auch während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend zu machen, dass er den eigentlichen Namen seines Kunden gar nicht bekannt geben könne, weil dieser nichts mit der H._____ AG und der Polizei zu tun haben möchte (act. 196, 371).