3.3.3. Der Beschuldigte machte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einerseits geltend, dass ihm mit der angegebenen Adresse bei der H._____ AG ein Fehler passiert sei. Er könne jedoch die richtige Adresse ohnehin nicht angeben, weil dies sein Kunde so gewünscht habe (act. 371). Gleichlautende Aussagen machte der Beschuldigte bereits auch an der delegierten Einvernahme vom 16. Juni 2020, indem er mehrmals betonte, die Adresse auf ausdrücklichen Wunsch seines Kunden nicht herausgeben zu können (act. 196 f.).