3.2. Mit Blick auf den Anklagesachverhalt 2 ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte bei der H._____ AG am 10. Januar 2018 eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (act. 126-133). Der Beschuldigte hat als Versicherungsnehmer am 15. September 2018 eine Schadenmeldung für einen Fassadenschaden an einem Haus in Y._____ aufgrund eines heruntergefallenen Farbkübels von Fr. 3'600.00 erstattet (act. 146). Der diesbezügliche Kostenvoranschlag des Beschuldigten war an einen J._____ adressiert (act.