3. 3.1. Gestützt auf den in Anklageziffer 2 umschriebenen Sachverhalt hat die Vorinstanz den Beschuldigten des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es zusammengefasst als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte die H._____ AG mit der Schadenmeldung vom 15. September 2018 und der Angabe einer falschen Adresse arglistig irreführte, um eine Schadenssumme in der Höhe von Fr. 3'600.00 (abzüglich eines Selbstbehalts von Fr. 200.00) erhältlich zu machen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 21-25).