Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Abfassung einer falschen Schadenanzeige grundsätzlich immer arglistig. Eine allzu weitgehende Überprüfung ist dem Versicherer dann nicht zumutbar, wenn es um einen eher geringfügigen Schadensbetrag geht. In solchen Fällen bedingte eine Überprüfung oft einen unverhältnismässigen, unwirtschaftlichen Aufwand (BGE 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.4).