3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 100.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 6'000.00. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 und 49 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt.