Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Den vorerwähnten Gesetzesartikel sowie Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.Vm. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB. -5- Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 1'500.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. 3. Den Kosten