Im Wissen darum, dass es der Zivil- und Strafklägerin nicht zumutbar ist, sämtliche Schadenfälle vor Ort zu überprüfen, errichtete er mit vorerwähntem Verhalten wissentlich und willentlich ein Lügengebäude und versuchte so, die Zivil- und Strafklägerin zu täuschen und handelte dabei in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern und die Zivil- und Strafklägerin am Vermögen zu schädigen. 4. Ungenügende Sicherung der Ladung (Art. 30 Abs. 2 SVG, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, eine zu transportierende Ladung ungenügend gegen die Beschleunigungs-, Flieh- und Verzögerungskräfte gesichert.