Zudem würde an dieser Adresse keine Frau namens F._____ wohnen. Auf zwei weitere E-Mails an die Adresse aaa@aaa.ch antwortete der Empfänger jeweils, dass sich zwischenzeitlich eine Lösung ergeben habe. Die Zivil- und Strafklägerin führte deshalb mit dem Beschuldigten am 27. Dezember 2019 eine protokollarische Befragung durch, wobei der Beschuldigte die Unterschrift auf dem Protokoll verweigerte. Als ihm anschliessend das falsche Foto betreffend den Schadenfall in Y._____ vorgelegt wurde, verliess er aufgebracht die Örtlichkeit.