Aufgrund dessen schrieb die Zivil- und Strafklägerin F._____, QQ-Strasse, Z._____, an, wobei das Schreiben von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an die Zivil- und Strafklägerin retourniert wurde. Die Zivil- und Strafklägerin verlangte deshalb am 28. November 2019 vom Beschuldigten die Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse von F._____. In der Folge gab der Beschuldigte der Zivil- und Strafklägerin die E-Mail-Adresse mit aaa@aaa.ch bekannt. Am 9. Dezember 2019 schickte die Zivil- und Strafklägerin die Empfangsbestätigung des Schadenfalls an die vorerwähnte E- Mail-Adresse. Gleichentags wurde wie folgt geantwortet: