und Strafklägerin via E-Mail zwei Bilder der beschädigten Fassade sowie einen Kostenvoranschlag in der Höhe von CHF 4'860.00. Am 31. Oktober 2019 meldete der Beschuldigte der Zivil- und Strafklägerin, dass er bereits versucht habe, den effektiv beschädigten Teil der Fassade zu reparieren. Frau F._____ würde das Ergebnis jedoch nicht akzeptieren und verlange, dass die ganze Fassadenseite neu gemacht werden müsse. Aufgrund dessen schrieb die Zivil- und Strafklägerin F._____, QQ-Strasse, Z._____, an, wobei das Schreiben von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an die Zivil- und Strafklägerin retourniert wurde.