Im Wissen darum, dass es der Zivil- und Strafklägerin nicht zumutbar ist, sämtliche Schadenfälle vor Ort zu überprüfen, errichtete er mit dem falsch eingereichten Foto sowie der falsch angegebenen Schadensadresse wissentlich und willentlich ein Lügengebäude, um die Zivil- und Strafklägerin zu täuschen und handelte dabei vorsätzlich in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern und die Zivil- und Strafklägerin am Vermögen zu schädigen. Aufgrund dieser falschen Angaben richtete die Zivil- und Strafklägerin dem Beschuldigten eine Schadenfall-Leistung aus. Dabei entstand der Zivil- und Strafklägerin ein Schaden in der Höhe von CHF 3'600.00 abzüglich CHF 200.00 Selbstbehalt.