Aufgrund einer erneuten Schadenmeldung (siehe nachgenanntes Vorgehen) wurde am 19. Dezember 2019 in Y._____ ein Augenschein durch die Zivil- und Strafklägerin vorgenommen. Dabei stellte sich heraus, dass es sich bei der Immobilie um ein rotes Backsteinhaus mit Flachdach, und nicht um ein Gebäude mit weisser Fassade und Giebeldach, handelt. Zudem gab der Eigentümer der Liegenschaft am 6. Januar 2020 der Zivil- und Strafklägerin telefonisch an, dass ihm kein Schaden an der Hausfassade bekannt sei.