Dadurch fühlte sich der Strafkläger in Angst und Schrecken versetzt. Zudem traktierte der Beschuldigte den Strafkläger mit Fusstritten und verletzte ihn. Dem Bericht der Notfallpraxis des Spitals Muri vom 29. Januar 2019 ist zu entnehmen, dass sich der Strafkläger eine Kontusion des rechten Vorderarms und des linken Schienbeins zugezogen hat. Diese Verletzungen hatten eine 100-%-ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 29. Januar 2019 bis 5. Februar 2019 zur Folge.'' 2. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)