Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.191 (ST.2022.70; STA.2020.486) Urteil vom 12. Dezember 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber i.V. Wildi Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter A._____, geboren am mm.tt.1977, von Italien, [...] Gegenstand Betrug, versuchter Betrug, Verletzung der Verkehrsregeln -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 12. August 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten fol- genden Strafbefehl gegen den Beschuldigten: ''1. 1.1. Einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit geschädigt. 1.2. Drohung (Art. 180 StGB) Der Beschuldigte hat jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Begangen: Ort: [...] Zeit: Montag, 28. Januar 2019, 17.20 Uhr Vorgehen: Zur obgenannten Zeit besuchte der Strafkläger (Bruder des Beschuldigten) seine Eltern in V._____, W-weg (Mehrfamilienhaus). Als er im Treppenhaus des Mehrfa- milienhauses Geräusche hörte, verliess er die Wohnung seiner Eltern, um Nachschau zu halten. Er sah den Beschuldigten, welcher im Begriff war, die Zylinder der Türen zu wech- seln. Der Beschuldigte bemerkte den Strafkläger und ging mit einem Schraubenzieher auf ihn los und schlug ihn. Dabei drohte der Beschuldigte dem Strafkläger, ihn umzubringen. Dadurch fühlte sich der Strafkläger in Angst und Schrecken versetzt. Zudem traktierte der Beschuldigte den Strafkläger mit Fusstritten und verletzte ihn. Dem Bericht der Notfallpra- xis des Spitals Muri vom 29. Januar 2019 ist zu entnehmen, dass sich der Strafkläger eine Kontusion des rechten Vorderarms und des linken Schienbeins zugezogen hat. Diese Ver- letzungen hatten eine 100-%-ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 29. Januar 2019 bis 5. Februar 2019 zur Folge.'' 2. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irregeführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt oder so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen geschädigt hat. Begangen: Ort: [...] Zeit: Samstag, 15. September 2018 Vorgehen: Am 28. August 2017 unterzeichnete der Beschuldigte in seiner Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bei der Zivil- und Strafklägerin den Antrag für die Geschäfts-Haftpflichtversicherung Police Nr. [...] für die B._____ GmbH mit Sitz in X._____, T-Strasse. -3- Am 15. September 2018 meldete der Beschuldigte vom Firmensitz der B._____ GmbH in X._____, T-Strasse, aus mittels Formular "Schadenmeldung Betriebs- / Berufshaftpflicht" der Zivil- und Strafklägerin einen Schaden, welcher am 6. September 2018 im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit in Y._____ entstanden sei. Konkret beschrieb der Beschuldigte das Ereignis so, dass ihm während des Streichens der Dachuntersicht ein Kübel Farbe vom Gerüst gefallen sei und die Fassade verschmutz habe. Er habe versucht, die Farbe weg- zuwaschen. Nachdem jedoch das Gerüst entfernt worden sei, habe man die Flecken immer noch gesehen. Dazu reichte der Beschuldigte am 18. September 2018 einen Kostenvor- anschlag in der Höhe von CHF 3'600.00 ein. Am 1. Oktober 2018 übermittelte der Beschul- digte der Zivil- und Strafklägerin die Rechnung sowie das Schadenfoto, auf welchem ein Gebäude mit weisser Fassade und Giebeldach ersichtlich war. In der Folge überwies die Zivil- und Strafklägerin dem Beschuldigten am 3. Oktober 2018 den geforderten Betrag in der Höhe von CHF 3'600.00 abzüglich CHF 200.00 Selbstbehalt auf sein Konto bei der C._____. Aufgrund einer erneuten Schadenmeldung (siehe nachgenanntes Vorgehen) wurde am 19. Dezember 2019 in Y._____ ein Augenschein durch die Zivil- und Strafklägerin vorge- nommen. Dabei stellte sich heraus, dass es sich bei der Immobilie um ein rotes Backstein- haus mit Flachdach, und nicht um ein Gebäude mit weisser Fassade und Giebeldach, han- delt. Zudem gab der Eigentümer der Liegenschaft am 6. Januar 2020 der Zivil- und Straf- klägerin telefonisch an, dass ihm kein Schaden an der Hausfassade bekannt sei. Im Wissen darum, dass es der Zivil- und Strafklägerin nicht zumutbar ist, sämtliche Scha- denfälle vor Ort zu überprüfen, errichtete er mit dem falsch eingereichten Foto sowie der falsch angegebenen Schadensadresse wissentlich und willentlich ein Lügengebäude, um die Zivil- und Strafklägerin zu täuschen und handelte dabei vorsätzlich in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern und die Zivil- und Strafklägerin am Vermögen zu schädigen. Aufgrund dieser falschen Angaben richtete die Zivil- und Strafklägerin dem Beschuldigten eine Schadenfall-Leistung aus. Dabei entstand der Zivil- und Strafklägerin ein Schaden in der Höhe von CHF 3'600.00 abzüglich CHF 200.00 Selbstbehalt. 3. Versuchter Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art 22 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, versucht, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irre- zuführen oder ihn in einem Irrtum arglistig zu bestärken oder so den Irrenden zu einem Verhalten zu bestimmen, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Begangen: Ort: [...] Zeit: Donnerstag, 24. Oktober 2019 Vorgehen: Am 28. August 2017 unterzeichnete der Beschuldigte in seiner Funktion als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bei der Zivil- und Strafklägerin den Antrag für die Geschäfts-Haftpflichtversicherung Police Nr. [...] für die B._____ GmbH mit Sitz in X._____, T-Strasse. Am 24. Oktober 2019 meldete der Beschuldigte vom Firmensitz der B._____ GmbH in X._____, T-Strasse, aus mittels Formular "Schadenmeldung Betriebs- / Berufshaftpflicht" der Zivil- und Strafklägerin einen Schaden, welcher am 14. Oktober 2019 im Rahmen sei- ner Arbeitstätigkeit in Z._____, QQ-Strasse, z.N. F._____, entstanden sei. Konkret be- schrieb der Beschuldigte das Ereignis so, dass beim Abbau des Gerüsts eine Stange die Fassade beschädigt habe. Am 27. Oktober 2019 übermittelte der Beschuldigte der Zivil- -4- und Strafklägerin via E-Mail zwei Bilder der beschädigten Fassade sowie einen Kostenvor- anschlag in der Höhe von CHF 4'860.00. Am 31. Oktober 2019 meldete der Beschuldigte der Zivil- und Strafklägerin, dass er bereits versucht habe, den effektiv beschädigten Teil der Fassade zu reparieren. Frau F._____ würde das Ergebnis jedoch nicht akzeptieren und verlange, dass die ganze Fassadenseite neu gemacht werden müsse. Aufgrund dessen schrieb die Zivil- und Strafklägerin F._____, QQ-Strasse, Z._____, an, wobei das Schrei- ben von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an die Zivil- und Strafklägerin retourniert wurde. Die Zivil- und Strafkläge- rin verlangte deshalb am 28. November 2019 vom Beschuldigten die Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse von F._____. In der Folge gab der Beschuldigte der Zivil- und Straf- klägerin die E-Mail-Adresse mit aaa@aaa.ch bekannt. Am 9. Dezember 2019 schickte die Zivil- und Strafklägerin die Empfangsbestätigung des Schadenfalls an die vorerwähnte E- Mail-Adresse. Gleichentags wurde wie folgt geantwortet: "Ich bin zur Zeit im Ausland. Schreiben Sie mir doch bitte, was Sie wissen möchten. Besten Dank. F._____.". Am 16. Dezember 2019 wurde an genannter Örtlichkeit in Z._____ ein Augenschein durch die Zivil- und Strafklägerin vorgenommen. Vor Ort konnte der Mitarbeiter der H._____ AG mit der Bewohnerin der Liegenschaft sprechen, welche angab, dass der Beschuldigte zwar eine Offerte für Fassadenarbeiten eingereicht, den Auftrag jedoch nicht bekommen habe. Ihr sei kein Schaden an der Gebäudefassade bekannt. Zudem würde an dieser Adresse keine Frau namens F._____ wohnen. Auf zwei weitere E-Mails an die Adresse aaa@aaa.ch ant- wortete der Empfänger jeweils, dass sich zwischenzeitlich eine Lösung ergeben habe. Die Zivil- und Strafklägerin führte deshalb mit dem Beschuldigten am 27. Dezember 2019 eine protokollarische Befragung durch, wobei der Beschuldigte die Unterschrift auf dem Protokoll verweigerte. Als ihm anschliessend das falsche Foto betreffend den Schadenfall in Y._____ vorgelegt wurde, verliess er aufgebracht die Örtlichkeit. Im Wissen darum, dass es der Zivil- und Strafklägerin nicht zumutbar ist, sämtliche Scha- denfälle vor Ort zu überprüfen, errichtete er mit vorerwähntem Verhalten wissentlich und willentlich ein Lügengebäude und versuchte so, die Zivil- und Strafklägerin zu täuschen und handelte dabei in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern und die Zivil- und Strafklägerin am Vermögen zu schädigen. 4. Ungenügende Sicherung der Ladung (Art. 30 Abs. 2 SVG, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, eine zu transportierende La- dung ungenügend gegen die Beschleunigungs-, Flieh- und Verzögerungskräfte gesichert. Begangen: Ort: [...] Zeit: Montag, 16. März 2020 Fahrzeug: Lieferwagen AG bbb, "[…]" Vorgehen: Zur vorgenannten Zeit wurde der Beschuldigte, Lenker des Lieferwagens AG bbb, in X._____ durch die Regionalpolizei X._____ angehalten und einer Kontrolle unter- zogen. Dabei wurde festgestellt, dass er Esswaren, Lieferscheine und Büromaterial unge- nügend gesichert auf dem Beifahrersitz mitführte und so eine Strecke von QS._____ bis zur Kontrollstelle in X._____ zurücklegte. Der Beschuldigte hätte die Ladung jedoch so sichern müssen, dass sie den auftretenden Beschleunigungs-, Flieh- und Verzögerungs- kräften standhält und handelte dabei wissentlich und willentlich. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Den vorerwähnten Gesetzesartikel sowie Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.Vm. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB. -5- Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 1'500.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 1'200.00 - Polizeikosten CHF 25.00 - Auslagen CHF 14.00 Rechnungsbetrag CHF 2'739.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat ver- fügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die Schadenersatzforderung folgender Zivilpartei wird auf den Zivilweg verwiesen: H._____ AG QT._____ 6. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen.'' 1.2. Gegen diesen ihm am 13. August 2021 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 18. August 2021 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Bremgarten. 2. 2.1. Am 19. Januar 2023 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten mit Befragung des Beschuldigten statt. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte gleichentags: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB - der Drohung gemäss Art. 180 StGB -6- 2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen - des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB - des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs.1 StGB - der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 3 VRV 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 100.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 6'000.00. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre fest- gesetzt. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 und 49 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen vollzogen. 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 1'300.00 Gerichtsgebühr Fr. 1'400.00 Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 14.00 andere Auslagen Fr. 82.00 Total Fr. 2'796.00 Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten zu 3/5 auferlegt, somit insgesamt Fr. 1'677.60. Die restlichen Verfahrenskosten (2/5 der Verfahrenskosten) werden auf die Staatskasse genommen. 6. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 2.3. Gegen das ihm am 1. Februar 2023 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Beschuldigte am 10. Februar 2023 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 7. August 2023 zugestellt. -7- 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 18. August 2023 erklärte der Beschuldigte die Berufung und stellte folgenden Antrag: "Es seien Ziff. B und C, des Urteils des Bezirksgerichtes Bremgarten, Strafgericht, vom 19. Januar 2023 aufzuheben." 3.2. Mit Eingabe vom 31. August 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 stellte der Verfahrensleiter fest, dass der bisherige Privatkläger, I._____, im Berufungsverfahren nicht mehr als Partei teilnimmt und ordnete im Einvernehmen der Parteien das schriftliche Berufungsverfahren an. 3.4. Der Beschuldigte begründete mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 seine Be- rufung und hielt am gestellten Berufungsantrag fest. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Berufungsantwort vom 3. November 2023 unter Verweis auf die Erwägungen des angefoch- tenen Urteils die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit Berufung beantragt der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 2) sowie vom Vor- wurf des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagesachverhalt 3), womit das vorinstanzliche Urteil dies- bezüglich zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Schuldspruch we- gen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 3 VRV sowie die Freisprüche vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und der Drohung gemäss Dispo- sitivziffer 1 sind unangefochten geblieben. -8- 2. 2.1. 2.1.1. Des Betrugs gemäss Art.146 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine un- richtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergan- gene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Der Tatbestand er- fordert eine arglistige Täuschung. Arglist ist nach ständiger bundesgericht- licher Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügenge- bäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Über- prüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Über- prüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhält- nisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.2 f.; BGE 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Abfassung einer fal- schen Schadenanzeige grundsätzlich immer arglistig. Eine allzu weitge- hende Überprüfung ist dem Versicherer dann nicht zumutbar, wenn es um einen eher geringfügigen Schadensbetrag geht. In solchen Fällen bedingte eine Überprüfung oft einen unverhältnismässigen, unwirtschaftlichen Auf- wand (BGE 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.4). 2.1.2. In subjektiver Hinsicht setzt Betrug (Eventual-)Vorsatz voraus, d.h. die ob- jektiven Tatbestandsmerkmale der Täuschung, der Vermögensdisposition, der Vermögensverfügung sowie des Schadens müssen vom Täter gewollt sein (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 273 zu Art. 146 StGB). Ausserdem ist die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung notwendig. Die Bereicherungsabsicht muss (wenn auch nicht ausschliessliches) Motiv für das Handeln des Täters sein (sogenannter in- nerer Zusammenhang oder Stoffgleichheit, [MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 261 f. und N 269 ff. zu Art. 146 StGB mit Hinweis auf N 71 ff. zu Vor Art. 137 StGB]). -9- 2.2. Ein Versuch liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Zum Versuch ge- hört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf sub- jektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4). 3. 3.1. Gestützt auf den in Anklageziffer 2 umschriebenen Sachverhalt hat die Vor- instanz den Beschuldigten des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schul- dig gesprochen. Sie hat es zusammengefasst als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte die H._____ AG mit der Schadenmeldung vom 15. Septem- ber 2018 und der Angabe einer falschen Adresse arglistig irreführte, um eine Schadenssumme in der Höhe von Fr. 3'600.00 (abzüglich eines Selbstbehalts von Fr. 200.00) erhältlich zu machen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 21-25). 3.2. Mit Blick auf den Anklagesachverhalt 2 ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte bei der H._____ AG am 10. Januar 2018 eine Haftpflichtversicherung ab- geschlossen hat (act. 126-133). Der Beschuldigte hat als Versicherungs- nehmer am 15. September 2018 eine Schadenmeldung für einen Fassa- denschaden an einem Haus in Y._____ aufgrund eines heruntergefallenen Farbkübels von Fr. 3'600.00 erstattet (act. 146). Der diesbezügliche Kos- tenvoranschlag des Beschuldigten war an einen J._____ adressiert (act. 147). Mit E-Mail vom 3. Oktober 2018 teilte die H._____ AG dem Beschul- digten mit, dass sie den Schaden von Fr. 3'600.00 (abzüglich des vertrag- lich vereinbarten Selbstbehalts von Fr. 200.00) übernommen habe (act. 152). Am 19. Dezember 2019 führte die H._____ AG an der in der Scha- denmeldung aufgeführten Adresse einen Augenschein durch, wobei die vom Beschuldigten angegebene Person vor Ort nicht angetroffen werden konnte (act. 179). 3.3. 3.3.1. Der Beschuldigte bringt mit Berufung vor, keine Versicherung betrogen und die Arbeiten an besagter Adresse effektiv ausgeführt zu haben. Aufgrund eines administrativen Fehlers sei der Versicherung jedoch die falsche Adresse übermittelt worden (Berufungsbegründung S. 1). - 10 - 3.3.2. Der Beschuldigte hat mit Schadenmeldung vom 15. September 2018 einen Schaden an einer Hausfassade in Y._____ geltend gemacht. Ausweislich der Akten ist aber erstellt, dass das Gebäude auf dem Schadensfoto des Beschuldigten (Giebeldach mit weissem Verputz; act. 151) nicht mit jenem identisch ist, welches an der vom Beschuldigten angegebenen Adresse an- lässlich des von der H._____ AG durchgeführten Augenscheins angetrof- fen wurde (Sichtbacksteine ohne Giebeldach; act. 179). 3.3.3. Der Beschuldigte machte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung einerseits geltend, dass ihm mit der angegebenen Adresse bei der H._____ AG ein Fehler passiert sei. Er könne jedoch die richtige Adresse ohnehin nicht angeben, weil dies sein Kunde so gewünscht habe (act. 371). Gleichlautende Aussagen machte der Beschuldigte bereits auch an der de- legierten Einvernahme vom 16. Juni 2020, indem er mehrmals betonte, die Adresse auf ausdrücklichen Wunsch seines Kunden nicht herausgeben zu können (act. 196 f.). Was der Beschuldigte hier vorbringt, verfängt nicht. Der Beschuldigte ver- hält sich widersprüchlich, wenn er in seinem Kostenvoranschlag vom 18. September 2018 den Namen seines mutmasslichen Kunden noch an- geben konnte (konkret J._____) – auch wenn dieser gemäss seinen Aus- sagen aufgrund eines administrativen Fehlers falsch gewesen sei –, um dann später sowohl anlässlich der delegierten Einvernahme als auch wäh- rend der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend zu machen, dass er den eigentlichen Namen seines Kunden gar nicht bekannt geben könne, weil dieser nichts mit der H._____ AG und der Polizei zu tun haben möchte (act. 196, 371). Insbesondere sind keine nachvollziehbaren Gründe ersicht- lich, warum er die Bekanntgabe der richtigen Adresse bis heute verweigert, obwohl diese ihn aus strafrechtlicher Sicht entlasten könnte. 3.3.4. Die Aussage des Beschuldigten, dass er sich strikt an den Wunsch des Kunden zu halten habe und er deshalb "nichts tun dürfe" (act. 371), ist dem- gemäss als Schutzbehauptung zu werten. Insgesamt erweist sich die Sach- darstellung des Beschuldigten als wenig überzeugend. 3.4. Es ist demnach mit der Vorinstanz von folgendem angeklagten Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte hat mit der Schadenmeldung vom 15. Sep- tember 2018 einen Schaden in der Höhe von Fr. 3'600.00 an einer Haus- fassade in Y._____ bei der H._____ AG geltend gemacht, im Wissen da- rum, dass ein solcher gar nicht besteht, um damit die H._____ AG zu täu- schen. Daraufhin hat die H._____ AG dem Beschuldigten die vermeintliche - 11 - Schadenssumme von Fr. 3'600.00 (abzüglich eines Selbstbehalts von Fr. 200.00) überwiesen. 3.5. In rechtlicher Hinsicht kann sowohl hinsichtlich des objektiven als auch des subjektiven Tatbestandes auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun- gen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2 S. 21 ff.). Der Be- schuldigte hat sich des (vollendeten) Betrugs schuldig gemacht, indem er die H._____ AG mit der erfundenen Schadenmeldung vom 15. September 2018 wissentlich und willentlich über einen nicht vorhandenen Schaden arglistig täuschte und so ein Irrtum bei der H._____ AG eintrat, so dass diese eine Vermögensdisposition (Fr. 3'400.00) zu seinen Gunsten veran- lasste und sich selbst am Vermögen schädigte. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Anklageziffer 3 des ver- suchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, indem sie es als erstellt erachtet hat, dass der Beschuldigte mit der Schadenmeldung vom 24. Oktober 2019 und dem damit geltend gemachten Schaden in der Höhe von Fr. 4'860.00 die H._____ AG über einen nicht eingetretenen Schadensfall täuschte. Da die H._____ AG das Geld jedoch (noch) nicht an den Beschuldigten überwiesen habe, sei es beim versuchten Betrug geblieben (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 25-28). 4.2. Mit Blick auf die rechtlichen Ausführungen betreffend den Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und den Versuch nach Art. 22 StGB kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 2 hiervor). 4.3. 4.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist im Zusammenhang mit dem Anklagesachver- halt 3 unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte am 24. Oktober 2019 aufgrund einer umgekippten Stange eines Gerüsts eine Schadenmeldung zum Nachteil von F._____, QQ-Strasse, Z._____, in der Höhe von Fr. 4'860.00 bei der H._____ AG geltend machte (act. 154, 157). Da auf den eingereichten Schadensbildern des Beschuldigten der Schaden an der Hausfassade von der H._____ AG als minimal eingestuft wurde, wurde F._____ mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 über den Postweg angefragt, ob sie statt einer kompletten Neusanierung der Fassade auch mit einem Minderwert einverstanden wäre (act. 160, 162). Dieser Brief wurde der H._____ AG von der Post retourniert, weil die Empfängerin (F._____) unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte (act. 164 f.). - 12 - Mit E-Mail vom 12. November 2019 verlangte die H._____ AG vom Be- schuldigten die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse von F._____, um mit ihr in Kontakt treten zu können (act. 169). Der Beschuldigte sendete der H._____ AG die E-Mail-Adresse "aaa@aaa.ch" zu, woraufhin sich diese direkt über diese Adresse betreffend den Schadensfall informierte (act. 171 f.). Mit E-Mail vom 9. Dezember 2019 erfolgte die Antwort, dass F._____ im Moment ferienabwesend sei (act. 172). Am 16. Dezember 2019 führte die H._____ AG einen Augenschein an besagter Adresse durch. Schliess- lich wandte sich die H._____ AG erneut mit E-Mail vom 27. Dezember 2019 bzw. vom 3. Januar 2020 an die E-Mail-Adresse "aaa@aaa.ch", um weitere Fragen abzuklären. Dabei wurde der H._____ AG mitgeteilt, dass F._____ nun bereits eine Lösung mit dem Beschuldigten gefunden habe und des- halb für weitere Fragen direkt mit dem Beschuldigten Kontakt aufgenom- men werden solle (act. 175, 177). 4.3.2. Eine Erhebung der Bestandesdaten durch die Kantonspolizei des Kantons Aargau bezüglich der E-Mail-Adresse "aaa@aaa.ch" hat schliesslich erge- ben, dass diese am 5. Dezember 2019 mit der Sicherheitsrufnummer "+41[…]" erstellt wurde (act. 187 f.). Die diesbezügliche Anfrage betreffend die Nummer "+41[…]" ergab, dass diese auf den Namen M._____ und da- mit die Ehefrau des Beschuldigten lautete (act. 190, 206). 4.4. Mit Schadenmeldung vom 24. Oktober 2019 reichte der Beschuldigte zwei Bilder ein, welche den mutmasslich verursachten Schaden an der Fassade zeigen sollten (act. 158 f.). Angeblich sei – so der Beschuldigte in seiner Schadenmeldung – beim Abbau des Gerüsts eine Stange an die Fassade gestossen, wodurch Schäden an derselben entstanden seien (act. 154). Anhand der eingereichten Fotos (act. 158 f.) hat die H._____ AG die Er- stattung eines Minderwerts in Betracht gezogen (act. 160). Der Beschul- digte gab (mehrmals) an, dass dies keine Option für seine mutmassliche Kundin F._____ darstelle und er die ganze Fassade neu machen müsse (act. 160, 167, 169). Da die H._____ AG bis zu diesem Zeitpunkt noch kei- nen direkten Kontakt mit F._____ aufnehmen konnte, sah sie sich dazu veranlasst, einen Augenschein durchzuführen. Anhand des am 16. Dezem- ber 2019 durchgeführten Augenscheins an der mutmasslichen Adresse von F._____ und des diesbezüglichen Gesprächs mit einer Anwohnerin wurde festgesellt, dass an der vom Beschuldigten angegebenen Adresse (QQ- Strasse in Z._____) – und überdies auch in der näheren Umgebung – keine F._____ wohnhaft ist bzw. war. Zudem wurde von der Anwohnerin bestä- tigt, dass die Firma des Beschuldigten (N._____ GmbH) ihr zwar Maler- arbeiten offeriert habe, schlussendlich jedoch gar nie Arbeiten an der Fas- sade dieses Hauses ausgeführt habe, sondern diese vielmehr von einem anderen Malergeschäft durchgeführt worden seien (act. 174). Die Aussage - 13 - dieser Anwohnerin deckt sich denn auch mehrheitlich mit der aktenkundi- gen Rechnung von O._____, Malergeschäft, vom 29. August 2019, welche die angefallenen Kosten für eine Fassadenrenovation an einem Einfamili- enhaus an dieser Strasse in Z._____ explizit auflistet (act. 191 f.). 4.5. Es steht für das Obergericht fest, dass die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er sich auf- grund seiner vielen Kunden nicht mehr an F._____ erinnern könne (act. 372), als Schutzbehauptung einzustufen ist. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die E-Mail-Adresse "aaa@aaa.ch" vom Beschuldigten erstellt wurde, und zwar einzig mit dem Ziel, sich als fiktive Kundin ausge- ben und so mit der H._____ AG kommunizieren zu können. Ebenfalls steht, in Würdigung aller Umstände, für das Obergericht fest, dass der Beschul- digte keine Fassadenarbeiten bei einer F._____ an der QQ-Strasse in Z._____ verrichtet hat, die zu einem Schaden an der Fassade des Gebäu- des geführt haben sollen. Auszugehen ist vielmehr von folgendem Sach- verhalt: Im Wissen darum, dass die H._____ AG nicht jeden Schadenfall vor Ort überprüfen wird, hat der Beschuldigte einen fiktiven Schaden an besagter Adresse angegeben, um damit die H._____ AG zu täuschen und so eine Schadenssumme in der Höhe von Fr. 4'860.00 erhältlich machen zu können. Die H._____ AG hat die vermeintliche Schadenssumme auf- grund des durchgeführten Augenscheins jedoch nicht auf das Konto des Beschuldigten überwiesen. 4.6. In rechtlicher Hinsicht kann wiederum sowohl hinsichtlich des objektiven als auch des subjektiven Tatbestandes auf die korrekten vorinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2, S. 25 ff.). Der Beschuldigte hat sich des versuchten Betrugs schuldig gemacht, indem er die H._____ AG wissentlich und willentlich über einen nicht vorhandenen Schadensfall in der Höhe von Fr. 4'860.00 arglistig täuschte und so ver- suchte, die H._____ AG in einen Irrtum zu versetzen. Da die H._____ AG die Schadenssumme nicht bezahlt hat und ihr entsprechend kein Vermö- gensschaden entstand, ist es jedoch beim Versuch geblieben. 5. 5.1. Der Beschuldigte hat zusammengefasst die Tatbestände des Betrugs so- wie des versuchten Betrugs erfüllt und ist angemessen zu bestrafen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten dafür zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer (Ver- bindungs-)Busse von Fr. 1'500.00, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage, verurteilt. - 14 - 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Der Betrug wird gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Liegt nur ein Versuch vor, kann die Strafe gemildert werden (Art. 22 Abs. 1 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Mit der Vorinstanz sind die vorliegenden Delikte unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO mit einer Geld- strafe zu sanktionieren. 5.4. Vorab ist die Einsatzstrafe für den als schwereres Delikt zu qualifizierenden Tatbestand des vollendeten Betrugs festzulegen. Entscheidend für die Be- stimmung der Strafe innerhalb des Strafrahmens ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Ausgangspunkt zur Bestimmung dieses Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut beim Betrug ist das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Der Beschuldigte hat durch eine arglistige Täuschung – mittels einer fal- schen Schadenmeldung an die H._____ AG vom 15. September 2018 – erwirkt, dass ihm unrechtmässig eine Versicherungszahlung in der Höhe von Fr. 3'400.00 ausbezahlt wurde. Es handelt sich dabei nicht um eine besonders hohe Deliktsumme, so dass der monetäre Taterfolg in Relation zum weiten Strafrahmen von fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe als leicht bezeichnet werden kann. Sodann hat der Beschuldigte aus rein monetären Gründen gehandelt. Diese sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Be- trug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Berei- cherung erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht noch- mals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Der Beschuldigte ver- fügte vorliegend jedoch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was - 15 - verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_1245/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 2.1). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Ent- scheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist damit unter Berücksichtigung des breiten Spektrums mögli- cher Betrugshandlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe noch leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen auszuge- hen. 5.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (vgl. Strafregisterauszug vom 4. Dezember 2023), was neutral zu behandeln ist, da die Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu gelten hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten er- geben sich für die Strafzumessung keine relevanten Faktoren. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus, weshalb es bei den 90 Tages- sätzen bleibt. Da das Obergericht jedoch an das Verschlechterungsverbot gebunden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO), bleibt es beim vorinstanzlich festge- setzten Strafmass von 60 Tagessätzen. Vor diesem Hintergrund kann auf die Festsetzung einer Einzelstrafe für den Betrugsversuch und eine Aspe- ration verzichtet werden. 5.6. 5.6.1. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten so- wie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Be- messung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. 5.6.2. Der Beschuldigte hat an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angege- ben, über ein monatliches Einkommen in Höhe von Fr. 5'400.00 netto (inkl. 13. Monatslohn) zu verfügen (act. 372). Nach Abzug einer Pauschale von 20 % für Krankenkasse, Steuern etc. sowie nach Unterstützungsabzüge für seine Ehefrau von 15 % sowie seiner drei Kinder (act. 373) von 37.5 % ergibt sich ein Tagessatz von Fr. 60.00. - 16 - 5.7. Weiter fehlt es an einer ungünstigen Legalprognose. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. E. 5.5 hiervor). Im Übrigen muss denn auch nicht da- von ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in Zukunft weitere Straf- taten begehen wird. Es ist ihm deshalb mit der Vorinstanz der bedingte Vollzug bei einer minimalen Probezeit von 2 Jahren zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.8. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um dem Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Han- delns deutlich vor Augen zu führen. Das Hauptgewicht hat auf der beding- ten Strafe zu liegen, während der Busse nur untergeordnete Bedeutung im Sinne eines spürbaren Denkzettels zukommt (BGE 134 IV E. 4.5). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Be- deutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundes- gericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldange- messenen Gesamtstrafe festgelegt hat (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2, zur Publikation vorgesehen), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 900.00 festzusetzen. Hinsichtlich der Busse im Zusammenhang mit der Verletzung der Verkehrs- verletzungen gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 3 VRV kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.2 S. 36). Ent- sprechend erscheint diesbezüglich eine Busse von Fr. 200.00 als eine dem Verschulden des Beschuldigten angemessene Strafe. Die Ersatzfreiheits- strafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse in Höhe von Fr. 1'100.00 (Fr. 900.00 + Fr. 200.00) beträgt 18 Tage. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen mehrheitlich. Er obsiegt einzig hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes und der Busse. Ent- sprechend hat er 4/5 der obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. - 17 - Parteikosten sind ihm nur in unwesentlichem Ausmass entstanden, wes- halb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist. 6.2. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat des- halb die Verfahrenskosten zu 3/5 zu tragen, somit insgesamt Fr. 1'677.60 (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die übrigen Verfahrenskosten (2/5) sind auf die Staatskasse zu nehmen. Hinsichtlich der Parteikosten gilt das oben (vgl. E. 6.1 hiervor) Gesagte. Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB; - der Drohung gemäss Art. 180 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB; - des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 3 VRV. [in Rechtskraft erwachsen] 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 3'600.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 900.00 und einer Übertretungs- busse von Fr. 200.00, ersatzweise 18 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 100.00, gesamthaft Fr. 1'600.00, werden dem Beschuldigten zu 4/5, somit zu Fr. 1'280.00 auf- erlegt. Der Rest geht zulasten der Staatskasse. - 18 - 5. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 2'796.00 werden dem Beschuldigten zu 3/5 auferlegt, gesamthaft Fr. 1'677.60. Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen 6. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten sowohl für das vorinstanzliche als auch für das Berufungsverfahren selbst. Zustellung an: [...] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 19 - Aarau, 12. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber i.V.: Plüss Wildi