zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 900.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 200.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 94.00, gesamthaft Fr. 1'594.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'436.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten sowohl für das vorinstanzliche als auch für das Berufungsverfahren selbst. Zustellung an: [...]