9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4; je mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB - 13 -