6.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.00 fest (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3 S. 12). Der Beschuldigte bringt dagegen keine Einwendungen vor und eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht ersichtlich. Es hat daher beim Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten sein Bewenden. Die Geldstrafe beläuft sich aufgrund des Dargelegten auf Fr. 900.00 (30 x Fr. 30.00).