6.4.2. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist. Dies stellt jedoch den Normalfall dar, weshalb das neutral für die Strafzumessung ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich ebenfalls neutral aus, ergeben sich doch daraus keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Insgesamt ergeben sich bei der Täterkomponente somit keine für die Strafzumessung relevanten Fakten, womit es bei 30 Tagessätzen Geldstrafe bleibt.