Weiter ist festzustellen, dass die Art und Weise der Tatausführung über die blosse Erfüllung des Tatbestandes nicht hinausgegangen ist. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und der Bandbreite von Handlungen, die unter Art. 180 StGB fallen, von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung der noch auszufällenden Verbindungsbusse erscheint eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen angemessen.