Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte verfügte. Auch wenn er sich durch das laute und langandauernde Bellen des Hundes von B._____ provoziert fühlte, gab es keinen nachvollziehbaren Grund für die ausgesprochene Drohung. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl des Bedrohten zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Weiter ist festzustellen, dass die Art und Weise der Tatausführung über die blosse Erfüllung des Tatbestandes nicht hinausgegangen ist.