6.4. 6.4.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betreffenden Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die von Art. 180 StGB geschützten Rechtsgüter sind die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl (BGE 141 IV 1 Regeste b). Der Beschuldigte hat einer anderen Person damit gedroht, ihren Hund zu töten. Eine solche Drohung ist ohne Weiteres dazu geeignet, die betroffene Person in ihrer inneren Freiheit und in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. Leicht verschuldenserhöhend ist das erhebliche Mass an - 11 -