6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 6.3. Hinsichtlich der Sanktionsart hat die Vorinstanz eine Geldstrafe ausgesprochen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf das Verschlechterungsverbot i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO keine andere Sanktion ausgesprochen werden kann. Gleiches gilt betreffend den bedingten Strafvollzug und die auf das gesetzliche Minimum festgesetzte Probezeit von 2 Jahren.