5.4. Zusammenfassend hat der Beschuldigte mit der Aussage "falls da met de Lutstärchi so wiitergod, hemmer i Zuekunft toti Hönd i de Gärte" sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand erfüllt und sich damit der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 6. 6.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, d.h. total Fr. 900.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 200.00.