auch BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Dies ist vorliegend der Fall, zumal es diesbezüglich auch zu beachten gilt, dass der Beschuldigte seine Äusserung in einem doch eher genervten und verärgerten Zustand machte (act. 19 f. Ziff. 16; act. 20 f. Ziff. 25–29). Im Wissen um die Vorgeschichte bzw. die bereits stattgefundenen, angespannten Begegnungen mit B._____ und seiner Frau hat er demnach durch die gemachte Äusserung zumindest in Kauf genommen, B._____ in Angst und Schrecken zu versetzen, womit der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat.