5.3. 5.3.1. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes macht der Beschuldigte mit Berufung geltend, B._____ mit der Aussage "falls da met de Lutstärchi so wiitergod, hemmer i Zuekunft toti Hönd i de Gärte" keineswegs in Angst und Schrecken versetzt haben zu wollen. Auch habe er es nicht in Kauf genommen bzw. habe nicht davon ausgehen müssen, dass diese Aussage von ihm als Hundeliebhaber bei B._____ Angst und Schrecken erzeugen würde. Vielmehr habe die Aussage dem Schutz aller Hunde im Quartier – mithin seinem eigenen Hund und dem Hund von B._____ – dienen sollen (Berufungsbegründung Ziff. 3.2 S. 8).