1.2 S. 4). Entgegen dem Beschuldigten stellt dies die emotionale Beziehung zwischen Hund und Halter und insbesondere die Angst davor, dass der Hund getötet werden könnte, nicht in Frage. Entsprechend ist die vom Beschuldigten beantragte Beweisabnahme nicht notwendig (vgl. Berufungserklärung S. 2), weshalb darauf verzichtet werden kann (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte hat den objektiven Tatbestand der Drohung erfüllt.