die weiteren Vorbringen des Beschuldigten nichts. Es kann im Übrigen nicht davon gesprochen werden, B._____ habe nicht für eine gehörige Betreuung seines Hundes während seiner Ferienabwesenheit gesorgt (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 1.2 S. 4), hat er doch seine erwachsene Tochter mit der Betreuung des Hundes beauftragt (act. 27 Ziff. 15; act. 65). Weiter ist festzuhalten, dass sich am Eintritt des Taterfolgs nichts ändern würde, wenn B._____ seinen Hund schon unbeaufsichtigt herumlaufen und ohne Leine ausgeführt hätte (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 1.2 S. 4).