32 f. Ziff. 15 f.; act. 58 f.). Ein solches Vorgehen ergibt nur Sinn, wenn B._____ tatsächlich über das Vorliegen einer realen Gefahr für seinen Hund ernsthaft besorgt war. Insgesamt ist demnach mit der Vorinstanz festzuhalten, dass B._____ um das Leben seines Hundes fürchtete. Damit ist ausgewiesen, dass die Äusserung des Beschuldigten, die objektiv geeignet war, Angst und Schrecken hervorzurufen, dies bei B._____ auch effektiv tat. Der Taterfolg ist damit eingetreten. Daran ändern -9-