5.2.2. Des Weiteren zeigt auch das Verhalten von B._____, nachdem der Beschuldigte die fragliche Aussage tätigte, das eingeschränkte Sicherheitsgefühl. So hat B._____ dem Beschuldigten kurz nach dieser Äusserung mitgeteilt, dass es so nicht mehr weitergehen könne und sich in sein Haus begeben, um den Vorfall mit seiner Familie besprechen zu können. B._____ alarmierte danach die Polizei umgehend (act. 13) und sprach am nächsten Morgen bei der Polizei persönlich vor, dies insbesondere auch deshalb, weil er und seine Familie den Beschuldigten nicht gut kennen würden und sie deshalb auch nicht genau abschätzen könnten, wie die Drohung zu verstehen sei (act. 32 f. Ziff.